Satzung
Vereinssatzung des Vereins Ambulante Ethikberatung Groß-Gerau (AEGG): (Modifiziert
durch einstimmigen Mitgliederbeschluss am 29.1.2019)
§ 1:
1. Der Verein mit Sitz in Groß-Gerau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung der Volks-und Berufsbildung und der Förderung des
Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird primär verwirklicht durch Förderung der
ambulanten Ethikberatung, kann jedoch bei Bedarf auf weitere medizinische
Beratungsbereiche ausgedehnt werden.
Dies können zum Beispiel Beratungen zu folgenden Themenbereichen sein:
• Advance care planing (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung)
• Unterstützung bei Therapiezieländerungen
• Palliative-Care
• Trauer
• Psychoonkologie
• An- und Zugehörige von Suizidopfern.
Besonders im Bereich der ethischen Beratung soll ein offener und professioneller Umgang
mit
ethischen Fragen und Konflikten, sektoren- und berufsgruppenübergreifend ermöglicht
werden. Es soll ein ethisch informierter Dialog zwischen Betroffenen, Angehörigen, Ärztinnen
und Ärzten, Pflegekräften, Sozialarbeitern, Seelsorgern und sonstigen Personen, die sich um
Belange von Patientinnen und Patienten kümmern, gefördert werden.
Der Verein soll insbesondere versuchen, ein Angebot für ambulante Ethikberatung im
Landkreis
Groß-Gerau aufzubauen. Er soll Öffentlichkeitsarbeit leisten und besonders auf die
Problematik der Advance Care Planing hinweisen. Er soll Fortbildungsveranstaltungen und
die genannten
Beratungsleistungen anbieten.
Der Verein soll im Netzwerk Hospiz- und Palliativarbeit des Landkreises Groß-Gerau
mitarbeiten.
2. Der Verein kann zur Beratungsleistung und für Ausbildungsveranstaltungen qualifizierte
Leistungserbringer beauftragen. Hierzu dürfen nur übliche, an der Gebührenordnung für
Ärzte angelehnte Honorarsätze gezahlt werden.
3. Mitglieder des Vereins, auch Vorstandsmitglieder, können bei entsprechender
Qualifikation Leistungserbringer sein.
Hier muss besonders darauf geachtet werden, dass die Vergütungssätze den allgemein
üblichen Bedingungen entsprechen. Leistungserbringer, die vom Verein beauftragt sind,
dürfen ihre Tätigkeit für den Verein nicht zur Akquise für ihre Privatpraxis nutzen (§ 55
Abgabenordnung).
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich
engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr.
26a EstG und / oder der Übungsleiterpauschale gem. §3 26 EstG begünstigt werden.
§ 2: Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 4: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den Verein Lichtblick e. V. mit Sitz in Groß-Gerau (Steuernummer: 21 250
72415, Finanzamt Groß-Gerau) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6: Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen, die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche
Beitrittserklärung, die die Befürwortung von zwei Vereinsmitgliedern mit einschließen muss.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, Ablehnungen müssen begründet
werden.
§ 7: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 8: Mitgliedsbeiträge: Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die
Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 9: Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines, sie ist mindestens
einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn mindestens 30 % der Vereinsmitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen. Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren,
Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 3 Jahren, Entgegennahme der Berichte und
der Rechnungslegung sowie Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung des Mitgliederbeitrages, Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11: Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem
Schriftführer/in und einem Beisitzer/in. Die vier Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine
berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB zu
vertreten. Bei Rechtsgeschäften über 500 Euro sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder nur
gemeinsam vertretungsberechtigt. In ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder sind alle
Mitglieder ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und andere Vereinsmitglieder können
jedoch im Sinne des § 2, Abs. 3 auch als Leistungserbringer für den Verein tätig werden. Der
Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§12: Der Eintragung ins Vereinsregister ist derzeit nicht geplant. Der Verein wird als nicht
eingetragener Verein geführt.